Im März 2026 hat die Regierung die Reform der privaten Altersvorsorge beschlossen. Die neue private Altersvorsorge soll ab Januar 2027 die Riester-Rente durch ein neues, flexibleres "Altersvorsorgedepot" ersetzen. Dieses ermöglicht höhere Renditechancen durch ETF-Investitionen ohne starre Beitragsgarantien, bietet eine direkte staatliche Förderung von bis zu 540 € jährlich und steht künftig auch Selbstständigen offen.
Wichtig zu wissen: Bestehende Verträge bleiben geschützt.
Die private Altersvorsorge wird moderner, flexibler und renditestärker gestaltet. Künftig stehen neben klassischen Garantieprodukten auch renditeorientierte Altersvorsorgedepots ohne feste Garantien zur Verfügung. Dadruch erhöhen sich die Ertragschancen bei geringeren Kosten.
Ein neues Standardprodukt erleichtert den Einstieg: Es setzt auf sinnvolle Voreinstellungen, begrenzt die Kosten (max. 1,0 % p. a.) und erfordert nur dann Entscheidungen, wenn individuelle Anpassungen gewünscht sind. Gleichzeitig bleibt die Wahlfreiheit erhalten: Wer mehr Sicherheit möchte, kann weiterhin Produkte mit Garantien (100 % oder 80 % der Beiträge) wählen.
Die steuerliche Förderung bleibt im Kern bestehen: Beiträge zur Altersvorsorge sind weiterhin in der Ansparphase steuerlich begünstigt, während die Auszahlungen im Alter versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung).
Neu ist vor allem die deutlich vereinfachte Zulagenberechnung. Künftig erfolgt die Förderung direkt proportional zu Ihren eigenen Einzahlungen:
Damit profitieren insbesondere kleine und mittlere Sparbeiträge von einer vergleichsweise hohen Förderung.
Für Familien wird die Förderung zusätzlich attraktiver: Für jedes Kind erhält ein Elternteil eine Kinderzulage in Höhe von 100 % der eigenen Einzahlungen – bis maximal 300 € pro Kind und Jahr (bereits bei 300 € Eigenbeitrag erreicht).
Der bisher notwendige, einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag entfällt vollständig. Dadurch wird das System transparenter und leichter verständlich.
Steuerlich bleibt es beim bewährten Prinzip: Ihre Beiträge sowie die erhaltenen Zulagen können weiterhin als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft automatisch, ob sich daraus ein zusätzlicher Steuervorteil über die Zulagen hinaus ergibt.
Neu ist zudem: Der Kreis der Förderberechtigten wird erweitert. Künftig haben auch Selbstständige (z. B. Gewerbetreibende oder Freiberufler) sowie Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke grundsätzlich direkten Zugang zur staatlich geförderten Altersvorsorge.
Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wird deutlich erweitert. Neben den bisher typischen Gruppen erhalten künftig auch Selbstständige Zugang zur staatlich geförderten Altersvorsorge.
Neu: Auch Selbstständige eingeschlossen
Förderberechtigt sind nun auch selbständig Tätige (z. B. Gewerbetreibende oder Freiberufler), die eine Steuererklärung abgeben, sowie Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, auch ohne Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zu den unmittelbar Förderberechtigten zählen künftig insbesondere:
Mittelbare Förderung
Wer selbst nicht unmittelbar förderberechtigt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen über den Ehepartner von der Förderung profitieren.
Nicht unmittelbar förderberechtigt sind u. a.:
Damit wird der Zugang zur geförderten Altersvorsorge insgesamt breiter, klarer und insbesondere für Selbstständige deutlich attraktiver.
Das neue System bietet nicht nur ein Produkt, sondern drei unterschiedliche Lösungen, die sich an Ihrer Risikobereitschaft und Ihrem Anlagehorizont orientieren:
1. Altersvorsorgedepot ohne Garantie
Die renditestärkste Variante: Sie investieren eigenständig in ETFs und Fonds aus einer vorgegebenen Positivliste – auf Wunsch auch vollständig in Aktien. Eine Garantie auf den Kapitalerhalt gibt es nicht, dafür profitieren Sie von den vollen Renditechancen des Marktes ohne zusätzliche Garantiekosten. Besonders geeignet ist diese Variante für langfristig orientierte Sparer (z. B. mit mehr als 15 Jahren bis zur Rente).
2. Garantieprodukt (80 % oder 100 % Beitragserhalt)
Diese Variante richtet sich an sicherheitsorientierte Anleger. Der Anbieter garantiert, dass zum Rentenbeginn mindestens 80 % oder 100 % der eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Um diese Sicherheit zu gewährleisten, wird ein Teil des Kapitals konservativ investiert – entsprechend fallen die Renditechancen geringer aus. Sinnvoll ist dies insbesondere bei kürzerem Anlagehorizont oder kurz vor Rentenbeginn.
3. Standarddepot Altersvorsorge
Die einfache Lösung für Einsteiger: Das Depot basiert auf einer vorgegebenen Anlagestruktur aus einem defensiven und einem chancenorientierten Fonds. Anpassungen sind jederzeit möglich, wenn Sie von den Standardeinstellungen abweichen möchten. Die Kosten sind auf maximal 1,0 % pro Jahr begrenzt. Zusätzlich wird ein öffentlich organisiertes Standarddepot angeboten.
Für alle Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt ein umfassender Bestandsschutz. Sie können Ihren bestehenden Vertrag wie gewohnt weiterführen und behalten dabei auch die bisherige steuerliche Förderung.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, Ihren bestehenden Vertrag durch eine entsprechende Erklärung beim Anbieter in die neue Fördersystematik zu überführen, ohne die bisherigen Vertragsbedingungen grundsätzlich zu verändern.
Zudem ist ein Wechsel in einen neuen Altersvorsorgevertrag ebenfalls möglich. Dabei können Sie zwischen den neuen Produktformen (Altersvorsorgedepot oder Garantieprodukt) wählen und von der neuen Förderung profitieren. Bereits erhaltene staatliche Förderung muss dabei nicht zurückgezahlt werden.
Zu beachten ist jedoch: Ein Vertragswechsel kann mit Wechsel-, Abschluss- oder Vertriebskosten verbunden sein.
Wichtig: Sie müssen Ihren Riester-Vertrag nicht kündigen. Ein Wechsel ist optional und sollte individuell geprüft werden.
Die geplante Frühstart-Rente soll Kinder und Jugendliche frühzeitig an den Kapitalmarkt heranführen und den Grundstein für den langfristigen Vermögensaufbau legen.
Die Reform der privaten Altersvorsorge ist eng darauf abgestimmt: Ziel ist ein nahtloser Übergang, sodass das angesparte Kapital später unkompliziert in die private Altersvorsorge überführt und weiter ausgebaut werden kann.
Die Auszahlungsphase wird deutlich flexibler gestaltet. Sie haben künftig mehr Einfluss darauf, wie Ihr angespartes Kapital im Alter genutzt wird.
Zum Start der Auszahlungsphase können Sie zwischen zwei Varianten wählen:
Obwohl jeder Altersvorsorgevertrag eigene Regelungen zur Auszahlung enthält, können Sie dennoch zum Rentenbeginn den Anbieter wechseln.
So haben Sie die Möglichkeit, Ihre Auszahlungsform gezielt anzupassen:
Die Besteuerung Ihrer Altersvorsorge richtet sich danach, ob und in welchem Umfang Ihre Beiträge in der Ansparphase staatlich gefördert wurden.
Geförderte Beiträge
Als gefördert gelten Ihre Eigenbeiträge bis zu 1.800 € pro Jahr sowie die darauf entfallenden Zulagen. Leistungen, die aus diesen Beiträgen entstehen – einschließlich Erträgen und Wertsteigerungen – werden im Alter vollständig nachgelagert besteuert.
Nicht geförderte Beiträge
Beiträge, für die Sie keine Zulagen oder steuerlichen Vorteile erhalten haben (z. B. Einzahlungen über den Höchstbetrag hinaus oder in Jahren ohne Förderberechtigung), werden steuerlich anders behandelt. Die daraus resultierenden Leistungen unterliegen in der Regel nur einer sogenannten Ertragsanteilsbesteuerung.
Mischfälle
Haben Sie sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge eingezahlt, werden die Auszahlungen entsprechend aufgeteilt und unterschiedlich besteuert.
Damit bleibt das Grundprinzip bestehen: Geförderte Beiträge werden im Alter versteuert, nicht geförderte Beiträge hingegen nur anteilig.
Die staatliche Förderung ist daran geknüpft, dass das angesparte Kapital tatsächlich für die Altersvorsorge, in Form einer Rente oder eines langfristigen Auszahlungsplans, verwendet wird.
Beginn der Auszahlungsphase
Zulässige (förderunschädliche) Auszahlungen
Auch vor oder zu Beginn der Auszahlungsphase sind bestimmte Entnahmen erlaubt, ohne die Förderung zu gefährden, zum Beispiel:
Schädliche Verwendung
Wird das geförderte Kapital außerhalb dieser Regelungen genutzt (z. B. vorzeitige Auszahlung), gilt dies als „schädliche Verwendung“. In diesem Fall müssen erhaltene Zulagen und steuerliche Vorteile zurückgezahlt werden.
Wichtig:
Für nicht geförderte Beiträge gelten diese strengen Regeln nicht – hier ist eine flexiblere Verwendung möglich.
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